Sponsoring verbindet 
 gesellschaftliches Engagement 
 mit kommunikativem Nutzen 
 Sponsoring verbindet 
 gesellschaftliches Engagement 
 mit kommunikativem Nutzen 
 Sponsoring verbindet 
 gesellschaftliches Engagement 
 mit kommunikativem Nutzen 
 Sponsoring verbindet 
 gesellschaftliches Engagement 
 mit kommunikativem Nutzen 
 Sponsoring verbindet 
 gesellschaftliches Engagement 
 mit kommunikativem Nutzen 

Satzung

SATZUNG Fachverband für Sponsoring e. V.

§ 1 NAME UND SITZ

1. Der Verband führt den Namen „Fachverband für Sponsoring e. V." und wird in das Vereinsregister der Stadt Berlin eingetragen.
2. Der Verband hat seinen Sitz in der Stadt Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZIELE UND AUFGABEN DES VERBANDES

1. Der Fachverband für Sponsoring hat sich zur Aufgabe gestellt, die Professionalisierung, Strukturierung und Transparenz im Sponsoringmarkt zu verbessern und Sponsoring als Bestandteil und Instrument der Kommunikation weiter zu festigen. Er vertritt als Dachorganisation die Interessen seiner Mitglieder - Agenturen und Dienstleister -, in den Sponsoringbereichen Sport, Kultur, Umwelt, Soziales und verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  • Entwicklung von einheitlichen Verfahren zur quantitativen und qualitativen Wirkungskontrolle von Sponsoringmaßnahmen
  • Förderung des Ansehens von Sponsoring durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Informations- und Erfahrungsaustausch auf einer gemeinsamen Dialogplattform (Round-Tables, Workshops, Verbandstage, etc.)
  • Optimierung der Sponsoring-Praxis und Entwicklung allgemeiner Geschäftsbedingungen für Sponsorverträge
  • Entwicklung einer einheitlichen Definition von Sponsoring in Abgrenzung zu anderen Kommunikationsformen
  • Vertretung der Mitgliederinteressen in medienpolitischen und werberechtlichen Gremien
  • Durchführung von sponsoringspezifischen Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung (z. B. Kooperation mit den Hochschulen, Seminare etc.)
  • Servicefunktion gegenüber seinen Mitgliedern: Auskunft, Rat und Hilfe in sponsoring-spezifischen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen sowie Gutachten und Stellungnahmen zu steuerlichen Grundsatzfragen
  • Mission Statement: Der Fachverband Sponsoring gestaltet verantwortlich die Rahmenbedingungen für die Sponsoringwirtschaft im deutschsprachigen Raum und verbindet gesellschaftliches Engagement mit kommunikativem Nutzen
  • Claim „Sponsoring emotionalisiert"
  • Der Verband kann selbst in nationalen und internationalen Verbänden mit vergleichbarer Aufgabenstellung Mitglied werden.

2. Der Verband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
3. Die Kosten des Verbandes werden durch Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen gedeckt. Einzelheiten zu den Aufnahmegebühren und Beiträgen sind in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Der Fachverband für Sponsoring hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Dem Verband können als ordentliche Mitglieder natürliche und juristische Personen (Unternehmen) angehören.
3. Dem Verband können natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder (Förderer) beitreten. Förderer haben kein aktives und passives Wahlrecht.
4. Die Mitglieder erkennen durch ihre Mitgliedschaft die unter § 2 dieser Satzung genannten Ziele und Aufgaben des Verbandes an.

§ 4 AUFNAHME NEUER MITGLIEDER | ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand des Verbandes auf Vorschlag der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Mitglied. Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Einstellung der Geschäftstätigkeit. Zahlungsverpflichtungen, die während der Mitgliedschaft entstanden sind, bleiben vom Ende der Mitgliedschaft, ungeachtet des Grundes, unberührt.
3. Der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zu erklären.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes beschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die Nichterfüllung von Mitgliederpflichten gemäß § 5 Abs. 2 dieser Satzung sowie verbandschädigendes Verhalten im Sinne von Verstößen gegen die Satzung und die Interessen des Verbandes gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Die Mitglieder haben das Recht:

  • an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen
  • bei Mitgliederversammlungen das ihnen zustehende Stimmrecht auszuüben
  • auf aktive Mitarbeit in Organen, Fachausschüssen und Arbeitskreisen des Verbandes, eine generelle Verpflichtung zur Mitarbeit besteht jedoch nicht
  • Verbandseinrichtungen zu benutzen und Veröffentlichungen des Verbandes zu erhalten
  • von den Organen und Gremien des Verbandes Auskünfte und Rat einzuholen
  • bei Gerichtsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung eine Kostenbeteiligung durch den Verband in Anspruch zu nehmen, wenn der Vorstand des Verbandes einem Antrag auf Erkennung als Musterprozess zustimmt
  • den Verbandsnamen / das Logo auf Geschäftspapieren zu führen; der Verbandsname bzw. das Verbandslogo muss dabei hinter die Firma des Verwenders und deren Firmenzeichen optisch zurücktreten, um jedwede Missverständnisse hinsichtlich des Absenders auszuschließen.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht:

  • zur Seriosität und Professionalität im Geschäftsgebaren. Wiederholte Verfehlungen können, entsprechend § 4 Abs. 4 zum Ausschluss aus dem Verband führen
  • die Verbandsarbeit zu unterstützen und ihre eigenen Aktivitäten so zu gestalten, dass das Ansehen des Verbandes nicht beeinträchtigt wird
  • Aufnahmegebühren und Beiträge zu entrichten

§ 6 ORGANE DES VERBANDES

Organe des Fachverbandes für Sponsoring sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand des Verbandes
  • der Beirat

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens von 15 % der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten einberufen und geleitet, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung zu versenden.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Befugnisse:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl des Präsidenten, bis zu drei Vizepräsidenten, des Schatzmeisters und bis zu zwölf weiterer Vorstandsmitglieder (§ 8 Abs. 1 dieser Satzung)
  • die Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge durch Verabschiedung der Beitragsordnung

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht erfolgt ist.
5. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt dabei als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Bei nochmaliger Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Weitere Details können in einer Wahlordnung geregelt werden.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung, wobei mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein muss.
7. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Im Verhinderungsfall kann das Mitglied ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht zum Vertreter benennen. Dabei darf ein Mitglied nicht mehr als drei weitere Mitglieder gleichzeitig vertreten; die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen.
8. Fördernde Mitglieder sind stimmberechtigt, sie haben jedoch kein aktives und passives Wahlrecht.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8 VORSTAND

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Präsident
  • bis zu drei Vizepräsidenten
  • Schatzmeister
  • bis zu zwölf weitere Vorstandsmitglieder

2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
3. Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Verband aus, so gilt dies entsprechend für das zugehörige Mitglied des Vorstandes bzw. anderer Verbandsgremien. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Vorstands- bzw. Gremienmitglied kein Verbandsmitglied mehr vertritt. Die Nachwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes hat bei der nächsten jeweiligen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit Ablauf der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, 14 Tage vor der Sitzung einberufen werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist danach der Vorstand nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von acht Tagen eine neue Vorstandssitzung einberufen werden. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig, soweit hierauf in der Ladung hingewiesen wurde. Mitglieder des Vorstandes können sich nicht vertreten lassen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, bis zu drei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und den weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verband wird durch seinen Präsidenten und einen Vizepräsidenten oder den Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
6. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Absatz 1 haben das Recht, an allen Sitzungen der Gremien des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 9 BEIRAT

1. Der Vorstand kann Persönlichkeiten und Meinungsbildner aus der Sponsoringwirtschaft sowie des öffentlichen Lebens in den Beirat berufen. Der Vorstand wird dabei einen Vorsitzenden (Sprecher) sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.
2. In den Beirat können bis zu neun Personen berufen werden. Sie werden für die Dauer von mindestens einem Jahr bestellt. Der Vorstand kann einzelne oder sämtliche Mitglieder des Beirates mit einer Frist von sechs Monaten abberufen. Die Mitglieder des Beirates können ihre Tätigkeit binnen einer Frist von sechs Monaten beenden. Eine vorzeitige Beendigung der Beiratstätigkeit aus besonderem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Abberufung von Beiratsmitgliedern muss ebenso wie die Erklärung über die Beendigung der Beiratstätigkeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. Eine Erklärung der Beiratsmitglieder ist an den Vorstand zu richten.
3. Der Beirat nimmt gegenüber dem Vorstand eine beratende Funktion wahr, ohne dass ihm eine konkrete Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand zusteht.
4. Der Vorstand hat wesentliche Vorhaben und Entwicklungen des Verbandes dem Beirat vorzulegen. Lässt sich nach der Meinungsbildung des Beirates zwischen diesem und dem Vorstand ein Konsens für das weitere Vorgehen nicht erreichen, soll der Beirat hierüber die Mitglieder des Verbandes informieren.
5. Die Mitglieder des Beirates verpflichten sich zur Teilnahme an zwei Beiratssitzungen pro Jahr, wobei eine dieser Sitzungen im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung abgehalten wird. Ferner verpflichten sich die Beiratsmitglieder, dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern auf deren Wunsch in zumutbarem Umfang zu Erörterungen zur Verfügung zu stehen.

§ 10 FACHAUSSCHÜSSE UND ARBEITSKREISE

1. Zur Unterstützung der Arbeit der Vorstände und der Geschäftsführung kann der Vorstand des Verbandes auf Dauer angelegte Fachausschüsse und aus aktuellem Anlass Arbeitskreise einsetzen. Diese können durch Beschluss des Vorstandes, in dessen Bereich der Fachausschuss oder Arbeitskreis fällt, wieder aufgehoben werden. Vorstand und Geschäftsführung können ebenso Gutachten und Konzepte externer Berater und Institute einholen.
2. Die Mitglieder können dem Vorstand je einen Vertreter für die für sie in Betracht kommenden Fachausschüsse benennen. Der Vorstand entscheidet über die Mitglieder und die Struktur der Fachausschüsse.
3. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen für die Dauer der Amtszeit des Verbandsvorstandes ihren Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sie sind gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Vorsitzenden und Stellvertreter der Arbeitskreise werden vom Vorstand benannt.
5. Über die Mitglieder und Struktur der Arbeitskreise entscheiden deren Vorsitzende. Sie sind gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 11 GESCHÄFTSFÜHRUNG

1. Die Geschäfte des Fachverbandes für Sponsoring können einem Geschäftsführer übertragen werden.
2. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit bestellt und abberufen.
3. Die Führung der laufenden Geschäfte erfolgt allein durch den/die hierfür bestellten Geschäftsführer. Für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern benötigt der Geschäftsführer die vorherige Zustimmung des Vorstandes.
4. Alles weitere regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.

§ 12 KASSENPRÜFUNG

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie prüfen die Geschäftsunterlagen und erstatten ihren Bericht auf der ersten Mitgliederversammlung nach Beendigung des Geschäftsjahres. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 FUNKTIONEN IM VERBAND

1. Alle Funktionen, die Angehörige von Mitgliedern im Verband ausüben, werden grundsätzlich ehrenamtlich wahrgenommen, sofern nicht der Vorstand im Einzelfall etwas anderes beschließt.
2. Sämtliche Funktionen enden gemäß § 8 Abs. 3 dieser Satzung. Der Vorstand kann eine Berufung zur kommissarischen Wahrnehmung der betreffenden Funktion bis zum Zeitpunkt der Neuwahl oder Benennung eines Nachfolgers beschließen.

§ 14 AUFLÖSUNG DES VERBANDES

1. Der Verband wird aufgelöst, wenn dies in einer auch hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel aller Mitgliederstimmen beschlossen wird. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, dass innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen wird, die in jedem Fall beschlussfähig ist, sofern hierauf in der Ladung hingewiesen wurde. Bei dieser Mitgliederversammlung genügt für den Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung, wobei mehr als die Hälfte aller stimmberechtigen Mitglieder vertreten sein muss.
2. In dem Auflösungsbeschluss ist anzugeben, wer als Liquidator bestellt wird.

§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinssatzung unwirksam sein oder unwirksam werden, so werden die übrigen Bestimmungen der Satzung dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn der ungültigen Bestimmung unter Berücksichtigung der Ziele und Aufgaben des Verbandes und des Verbandsrechtes entspricht und möglichst nahe kommt.

§ 16 INKRAFTTRETEN

Die Satzung tritt am 16. November 1999 in Kraft.

Hamburg den 11. Dezember 1999
Satzungsänderung: § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 4 am 24. März 2011
Satzungsänderung: [...] am [18. April 2013

 

Download SATZUNG Image